Satzung des Sportvereins
Eintracht Bad Fallingbostel e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sportverein Eintracht
Bad Fallingbostel e.V., im folgenden SVE genannt, und hat seinen
Sitz in Bad Fallingbostel.
Gründungstag ist der 2. September 1916.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.
und der Landesfachverbände, deren Sportarten im SVE betrieben
werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Grundsätze
Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern zu
ermöglichen, verschiedene Sportarten zu betreiben und den
Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
Der SVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen und jugendpflegerischer
Maßnahmen.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des SVE.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des SVE fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Rechtsgrundlage
Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft
zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen,
sollte der Rechtsweg erst beschritten werden, nachdem der Ehrenrat
als Schiedsgericht entschieden hat.
§ 4 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis
in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten
Sportart betreiben. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten
nach Maßgabe dieser Satzung selbst. Für Kinder und
Jugendliche gelten zusätzlich die Bestimmungen der Jugendordnung.
Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten
selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, oder das
Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Die Abteilungsleiter
sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Für
die Abteilungsversammlungen, die Wahlen und die Zusammensetzungen
der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung
entsprechend.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person
auf Antrag erwerben. Durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag
erkennt er diese Satzung und evtl. Ordnungen seiner Abteilungen
an.
Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
Die endgültige Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrags
erworben.
Das Versicherungsverhältnis beginnt jedoch ab Aufnahmedatum.
§ 6 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Verdiente 1. Vorsitzende (oder bisherige) können
durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden
ernannt werden.
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports
innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf
Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch
von der Beitragsleistung befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderhalbjahres am 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres. Eine Ausnahme hiervon
ist nur auf begründeten Antrag nach Beschluss des Vorstandes
des SVE möglich.
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines
Beschlusses des Vorstandes des SVE.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund
der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber
dem Verein unberührt.
§ 8 Ausschließungsgründe
Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn
es die satzungsmäßig vorgesehenen Pflichten gröblich
oder schuldhaft verletzt, bzw. den Verpflichtungen trotz drei
schriftlicher Mahnungen nicht nachkommt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses
Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher oder schriftlicher
Verhandlung vor dem Vorstand wegen der ihm zur Last gelegten Handlung
zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich
mit Begründung zuzustellen.
Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung des Ehrenrates innerhalb
einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung möglich.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist für den SVE endgültig.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen
und Beschlussfassungen der Abteilungsversammlung, soweit er Mitglied
dieser Abteilung ist, teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur Mitglieder über 14 Jahre berechtigt;
b) über ihre Delegierten der Abteilungen an den Beratungen
und Beschlüssen der Hauptversammlung des SVE teilzunehmen
und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen;
c) die Wahrung ihrer Interessen durch den SVE zu verlangen und
die vom SVE geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe
der hierfür bestehenden Regelungen zu benutzen;
d) an allen Aktivitäten und der Hauptversammlung des Vereins
teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen nach deren Bestimmungen
aktiv auszuüben.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
b) die durch Beschluss festgelegten Beiträge nach der Beitragsordnung
zu entrichten,
c) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften
mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison
verpflichtet haben,
d) gute Kameradschaft zu pflegen und nach seinen Möglichkeiten
ein harmonisches Vereinsleben zu fördern und
e) von der Hauptversammlung beschlossene Zusatzleistungen zu erbringen.
§ 10 Organe des SVE
Organe des SVE sind:
1. die Hauptversammlung,
2. der Beirat,
3. der Vorstand,
4. der Ehrenrat,
5. die Hauptversammlung der Sportjugend im SVE.
Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach
der Satzung und den Ordnungen des SVE. Die Mitglieder der Organe
sind ehrenamtlich tätig. Alle in der Satzung aufgeführten
Funktionen stehen, unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung,
in gleicher Weise für weibliche wie für männliche
Bewerber offen.
§ 11 Zusammensetzung und Stimmrecht
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den stimmberechtigten Delegierten der Abteilungen
Jede Abteilung stellt grundsätzlich einen Delegierten, für
je angefangene 50 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Die Delegierten
müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
b) den Mitgliedern des Beirates.
Stimmübertragung ist unzulässig. Jeder
Delegierte darf das Stimmrecht nur in einer Funktion ausüben.
Die Stimmberechtigten sind zu Beginn der Hauptversammlung festzustellen.
§ 12 Zusammentreten und Vorsitz
Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Der Vorstand beruft durch Mitteilung in der örtlichen Tageszeitung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist
von mindestens vier Wochen die Hauptversammlung ein.
Anträge zur Tagesordnung müssen und sonstige Anfragen
sollten 14 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht sein.
Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen nach
dieser Frist und während der Versammlung entscheidet die
Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand
bei Bedarf auch abweichend von obigen Bestimmungen einberufen
werden.
Der Beirat kann die Einberufung der Hauptversammlung mit Mehrheit
der anwesenden Mitglieder vom Vorstand verlangen.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vereinsvorsitzende,
bei dessen Verhinderung einer seiner Vertreter oder ein anderes
vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.
§ 13 Aufgaben
Der Hauptversammlung steht die Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß
anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Erlass und Änderung der Vereinssatzung,
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c) Wahl des Ehrenrates,
d) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern,
e) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
f) Festsetzung und Änderung von Beiträgen, sowie Umlagen
und deren Fälligkeit.
Die Hauptversammlung kann den Beirat berechtigen, einen Zeitpunkt
für eine
Beitragserhöhung in einem festgelegten Rahmen zu bestimmen,
g) Bestimmung über mögliche Zusatzpflichten der Mitglieder,
h) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
und
i) Genehmigung des Rahmenhaushaltsplanes.
§ 14 Zusammensetzung und Einberufung des Beirates
Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Vorsitzenden der Abteilungen (Abteilungsleitern) oder deren
Vertretern.
Den Vorsitz in der Beiratssitzung führt der
Vorsitzende des SVE oder einer seiner Vertreter.
Er beruft den Beirat mindestens zweimal jährlich mit einer
Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
ein.
Auf Verlangen des Vorsitzenden einer Abteilung ist der Beirat
einzuberufen.
§ 15 Aufgaben des Beirates
a) Beschluss des jährlichen Haushaltsplanes
für den SVE, unter Beachtung des
zweijährigen Rahmenhaushaltsplanes,
b) Entscheidung über die Jahresrechnung,
c) Erlass von Ordnungen für des SVE (z.B. Geschäftsordnung
u.ä.),
d) Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung,
e) Berichte der Abteilungen,
f) Durchführung und Koordinierung von Veranstaltungen des
SVE,
g) Genehmigung der Berufung von Mitgliedern für besondere
Aufgaben durch den Vorstand.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden,
dem Vorstandsmitglied für Vertretung und Öffentlichkeitsarbeit,
dem Vorstandsmitglied für Vertretung und Organisation,
dem Vorstandsmitglied für Geschäftsführung,
dem Vorstandsmitglied für Finanzen und dessen Vertreter,
dem Vorstandsmitglied für Seniorenarbeit,
dem Vorstandsmitglied für Frauenarbeit,
dem Vorstandsmitglied für Soziales,
dem Vorstandsmitglied für Versicherungswesen,
dem Vereinsjugendleiter und dessen Stellvertreter und
dem nicht stimmberechtigtem Leiter der Geschäftsstelle.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und die Vorstandsmitglieder für Vertretung und Öffentlichkeitsarbeit,
Vertretung und Organisation, Geschäftsführung, Finanzen
sowie der Vereinsjugendleiter. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Vereinsjugendleiter und dessen Vertreter werden nur von der
Hauptversammlung gewählt, wenn keine Hauptversammlung der
Sportjugend stattfindet, da diese ihren Vorstand selber wählt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der erteilten Entlastung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der zwei Geschäftsjahre
aus, so ergänzt sich der Vorstand unter Zustimmung des Beirates
bis zur nächsten Hauptversammlung.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand bereitet die Beschlussfassung des Beirates
über den ordentlichen und außerordentlichen Haushaltsplan
vor (Aufstellung des Entwurfes).
Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung der
Organe der Abteilungen und erstattet die nach der Satzung geforderten
Berichte. Er unterstützt und berät die Abteilungsvorstände,
er beruft Mitglieder mit Sonderaufgaben und bereitet die Entscheidung
über Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung für
den Beirat vor.
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen
der Organe des SVE sowie an den Vorstandssitzungen der Abteilungen
oder an den Hauptversammlungen der Abteilungen teilzunehmen.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder richtet sich nach
der vom Beirat zu beschließenden Geschäftsordnung.
§ 18 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern
sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein
anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit
über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Hauptversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht mit
bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit
in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt
ferner über die Anrufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern
durch den Vorstand.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt
nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit
und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen
zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Sanktionen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Aberkennung der Bekleidung eines Vereinsamtes mit sofortiger
Suspendierung.
Jede die Betroffenen belastende Entscheidung ist
diesen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 20 Hauptversammlung der Sportjugend
Die Sportjugend des SVE umfasst alle Mitglieder
des Vereins, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
sowie deren Übungsleiter / -innen und Betreuer / -innen.
Stimmberechtigt innerhalb der Abteilungsversammlung der Sportjugend
sind alle Mitglieder der Sportjugend, soweit sie das 10. Lebensjahr
vollendet haben.
Oberstes Organ der Sportjugend ist deren Hauptversammlung.
Die Sportjugend gibt sich nach den Grundsätzen dieser Satzung
eine Jugendordnung, die der Bestätigung des Beirates bedarf.
Sie regelt in eigener Verantwortung im Rahmen dieser Satzung ihre
Angelegenheiten.
Ihr werden Mittel im Rahmen des Gesamtvereins sowie der Abteilungen
zur eigenen Verwaltung zur Verfügung gestellt.
Die Hauptversammlung der Sportjugend des SVE setzt sich zusammen
aus:
a) den stimmberechtigten Delegierten der Abteilungen.
Jede Abteilung stellt grundsätzlich einen Delegierten, für
je angefangene 50 Mitglieder unter 18 Jahren einen weiteren Delegierten.
b) den Mitgliedern des Jugendbeirates.
Stimmenübertragung ist unzulässig. Jeder
Delegierte darf das Stimmrecht nur in einer Funktion ausüben.
Die Delegierten sollten das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber
nicht älter als 25 Jahre sein.
Der Hauptversammlung der Sportjugend steht die Entscheidung in
allen Vereinsjugendangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß
anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Vorschläge zum Erlass oder zur Änderung der Jugendordnung,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder der Sportjugend,
c) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern für die Jugendkasse,
d) Entlastung des Vorstandes der Sportjugend des SVE bezüglich
der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
f) Aufstellung eines Rahmenhaushaltsplanes für zwei Jahre
und
e) generelle Angelegenheiten im Jugendbereich.
§ 21 Organe der Abteilungen
Die in § 4 genannten Abteilungen sollten grundsätzlich
ihrerseits über folgende Organe verfügen:
a) Abteilungsversammlung,
b) Abteilungsvorstand,
c) Jugendversammlung der Abteilung.
Abweichungen von diesen Organen können durch die Abteilungsversammlungen
durch eigene, diese Satzung ergänzende und nur für
die Abteilung geltenden Ordnungen festgelegt werden.
Diese Satzung und die vom Beirat des SVE erlassenen Ordnungen
sind höherrangig und gelten für den Fall, dass eine
Ordnung einer Abteilung dagegen verstoßen sollte.
§ 22 Abteilungsversammlung
In der Abteilungsversammlung, als höchstes
Organ der Abteilung, sind alle Mitglieder der Abteilung stimmberechtigt,
die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die Abteilungsversammlung hat bis zum 31.03. eines Jahres stattzufinden.
Der Termin ist der Geschäftsstelle des SVE vier Wochen im
voraus bekannt zu geben.
Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
a) Erlass von Ordnungen zur Ergänzung dieser
Satzung für die Abteilung,
b) Entlastung und Wahl des Abteilungsvorstandes,
c) Wahl der drei Kassenprüfer des Abteilungsetats,
d) Erlass von Zusatzbeiträgen, soweit nötig,
e) Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan
und die
f) interne Vorbereitung auf die Hauptversammlung des SVE.
§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern
die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Delegierten bzw. Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf
Antrag erfolgt geheime Abstimmung, wenn sich die einfache Mehrheit
für die Zulassung dieses Verfahrens entscheidet.
Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll
zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl
der Anwesenden, die gestellten Anträge, die Beschlüsse
und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokollgenehmigung
ist in der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs vorzunehmen,
das Protokoll der Hauptversammlung genehmigt der Beirat.
§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung
anwesenden Delegierten der Abteilungen erforderlich. Es muss mindestens
die Hälfte der zu Beginn der Hauptversammlung stimmberechtigten
Delegierten anwesend sein.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
§ 25 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie
die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum
des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran
nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Bad Fallingbostel, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sportes zu verwenden
hat.
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung
am 24.05.2005 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.